Statuten

  1. I Name und Sitz

    Artikel 1
    Der Eidgenössische Nationalturnverband (ENV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
    Artikel 2
    Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des jeweiligen Zentralpräsidenten.
    Artikel 3
    Die offiziellen Publikationsorgane des ENV sind:
    - die Schwingerzeitung Schlussgang
    - die Verbandszeitschrift des STV
  2. II Name und Sitz

    Artikel 4
    Der eidgenössische Nationalturnverband unterstützt aktiv seine Mitglieder der kantonalen und regionalen Nationalturnerverbände in ihrer sportlichen Freizeitgestaltung.
    Er leistet:
    • einen aktiven Beitrag zur sportlichen Nachwuchsförderung
    • einen wesentlichen Beitrag für Toleranz, Solidarität und Fairplay
    • einen bedeutenden Beitrag zur Förderung des Breitensports und Verbesserung der Volksgesundheit
    • und begeistert mit sportlich fairen Wettkämpfen, qualitativ hochstehenden Kursen und attraktiven Lagern
    • einen Beitrag zur Erhaltung des schweizerischen Kulturgutes PR/Umwelt
    • er nimmt als Anbieter von Dienstleistungen am wirtschaftlichen Umfeld teil und versteht sich als Partner der Schweizer Wirtschaft
    • durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit will er seinen Bekanntheitsgrad steigern
    • er achtet und respektiert die Umwelt und setzt sich mit sportlichem, rücksichtsvollem Verhalten für dessen Schutz und Erhaltung ein
    Artikel 5
    Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
    Artikel 6
    Wichtige Schriftstücke, wie Statuten, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und Protokolle der Delegiertenversammlungen sind in der Regel in deutscher und in französischer Sprache abzufassen und jedem Teilverband/Einzelmitglied in der gewünschten Sprache zuzustellen.
    Artikel 7
    Der Zentralvorstand ordnet wichtige Sachgeschäfte ad- Weisungen ministrativer oder technischer Natur durch den Erlass von Reglementen, Weisungen und Vorschriften.
    Artikel 8
    In einem Geschäftsreglement sind die Aufgaben der Mitglieder des Zentralvorstandes, der Ressorts und Kommissionen festzuhalten.
  3. III Mitgliedschaft

    Artikel 9
    Der ENV besteht aus:
    • Kantonalen Verbänden (Teilverbände).
    • Ehrenmitgliedern.
    • Natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsunternehmen als Einzel-Mitglied, sofern sie die Erhaltung des Nationalturnens fördern und unterstützen.
    Artikel 10
    Aufnahmegesuche sind dem Zentralvorstand schriftlich einzureichen; Verbände unter Beilage der Statuten.
    Artikel 11
    Der Zentralvorstand gibt nach Prüfung des Aufnahmegesuches den Teilverbänden und den Mitgliedern von jeder Anmeldung Kenntnis. Über die definitive Aufnahme entscheidet die nächstfolgende Delegiertenversammlung.
    Artikel 12
    Austrittsbegehren von Teilverbänden sind dem Zentralvorstand zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen. Ein Austritt kann nur auf Ende eines Verbandsjahres und nach Bezahlung aller finanzieller Verpflichtungen erfolgen.
    Artikel 13
    Turner und Turnfreunde, die sich in bemerkenswerter Weise für das Nationalturnen verdient gemacht haben, können vom Zentralvorstand mit einer Verdienstnadel geehrt werden. Auch die Teilverbände haben ein Vorschlagsrecht.
    Die Voraussetzungen für die Verleihung der Verdienstnadel sind in einem separaten Reglement festgehalten.
    Artikel 14
    Persönlichkeiten, die sich um das Nationalturnen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
    Auch die Teilverbände haben ein Vorschlagsrecht an den ZV zuhanden der DV.
    Die Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind in einem separaten Reglement festgehalten.
  4. IV Beziehungen zu anderen Verbänden und Organisationen

    Artikel 15
    Der Eidgenössische Nationalturnverband kann sich zum Zwecke der Förderung des Nationalturnens anderen Sport- und Dachorganisationen anschliessen. In der Organisation, Führung und Verwaltung des Verbandes ist der ENV selbständig. Vereinbarungen regeln die Tätigkeitsbereiche zwischen ENV und anderen Sportorganisationen, insbesondere auch mit dem STV.
  5. V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Artikel 16
    Aufnahmegesuche sind dem Zentralvorstand schriftlich einzureichen; Verbände unter Beilage der Statuten.
    Artikel 17
    Alle Mitglieder gemäss Art.9 haben die Statuten, Regelemente, Weisungen und Vorschriften des ENV zu beachten und die Beschlüsse seiner Organe zu respektieren.
    Artikel 17
    Statuten der Teilverbände sind durch den Zentralvorstand des ENV zu genehmigen.
    Artikel 18
    Die Teilverbände unterstützen den Gesamtverband zur Erreichung der gesetzten Ziele nach besten Kräften.
    Artikel 19
    Im Rahmen der Statuten, Reglemente und Weisungen des ENV sind die Teilverbände in ihren internen Angelegenheiten selbständig.
    Artikel 20
    Zu den besonderen Rechten und Pflichten der Teilver- Pflichten bände des ENV gehören:
    • Durchführung von Kursen und Lagern gemäss den technischen Richtlinien des ENV.
    • Führung der Mitgliederbestände. Diese sind auf Verlangen vorzulegen. Die Etatangaben der Teilverbände sind für das folgende Jahr verbindlich.
    • Beitragsleistungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung ENV.
    • Meldung aller durch die Teilverbände oder Untergruppierungen zur Durchführung gelangenden Veranstaltungen an den Zentralvorstand.
    • Meldung von Mitglieder-Ausschlüssen an den Zentralvorstand.
    • Antragssrecht für Mitglieder in den Zentralvorstand, in die Ressorts und in die Kontrollstelle.
    Artikel 21
    Teilverbände können durch die Delegiertenversammlung auf Antrag des Zentralvorstandes in ihren Rechten ein- geschränkt oder aus dem Eidg. Verband ausgeschlossen werden, wenn sie sich wiederholter Pflichtversäumnis oder grober Verletzung der Verbandsstatuten schuldig gemacht haben.
    Für den Ausschluss der Einzelmitglieder gelten die Bestimmungen von Art. 72 Abs. 3 ZGB, wonach ein Ausschluss nur aus wichtigen Gründen und durch Verbandsbeschluss erfolgen kann.
    Artikel 22
    Ausgeschlossene Teilverbände können zwei Jahre nach Wegfall des Ausschlussgrundes wieder in den ENV aufgenommen werden. Auf begründetes Gesuch hin kann die Delegiertenversammlung diese Frist verkürzen.
    Artikel 23
    Nach dem Austritt oder Ausschluss hört die Beitrags- Verbandsvermögen leistung auf; damit erlischt auch jeder Anspruch auf das Vermögen des ENV.
  6. Organe

    A. Delegiertenversammlung
    Artikel 24
    • Mitglieder Zentralvorstand
    • Mitglieder-Ressort administrativer und technischer Abteilungen
    • Mitglieder Kontrollstelle
    • Ehrenmitglieder ENV
    • Delegierte der Teilverbände
    • Einzelmitglieder
    Artikel 25
    Je ein Strimrecht üben aus:
    • Mitglieder Zentralvorstand
    • Mitglieder-Ressort administrativer und technischer Abteilungen
    • Mitglieder Kontrollstelle
    • Ehrenmitglieder ENV
    • Einzelmitglieder
    zusätzlich pro Teilverand
    • je 6(sechs) Stimmrechte
    Jeder Stimmberechtigte kann nur ein Stimmrecht ausüben
    Artikel 26
    Die Wahl der Delegierten und die Festlegung deren Entschädigung ist Sache der Teilverbände.
    Artikel 27
    Zur Deckung der Unkosten ist der Organisator berechtigt, einen Unkostenbeitrag zu verlangen.
    Artikel 28
    Aufgaben
    • Genehmigung der Statuten, Reglemente, Vereinbarungen.
    • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets der ordentlichen Verbandskasse
    • Festsetzung der Jahresbeiträge
    • Beschlussfassung über eine allfällige ausserordentliche Verwendung des Verbandsvermögens
    • Errichtung und Aufhebung von Spezialfonds
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Wahl der Zentralpräsidentin, des Zentralpräsidenten und der Mitglieder des Zentralvorstandes.
    • Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle.
    • Bestimmung der Festorte für die Eidg. Nationalturnertage und die Eidg. Ringertage, CH-Meisterschaften im Nationalturnen und Steinstossen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Zentralvorstandes
    • Aufnahme von Teilverbänden und Einzelmitgliedern
    • Einstellung von Teilverbänden in ihren Rechten und deren Ausschluss sowie der Entzug der Ehrenmitgliedschaft.
    • Entscheid über Einsprachen gegen Beschlüsse des Zentralvorstandes
    • Ausschluss von Mitgliedern, gemäss Art. 21, auf Antrag des Zentralvorstandes
    Artikel 29
    Die ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Zentralvorstand einberufen und durch den Zentralpräsidenten geleitet. Sie findet in der Regel im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.
    Artikel 30
    Sie findet ausserordentlicherweise statt, wenn der versammlung Zentralvorstand dies als notwendig erachtet, wenn dies Von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, oder wenn dies wenigstens vier Teilverbände unter Angabe des Grundes verlangen.
    Artikel 31
    Ort und Zeitpunkt der Delegiertenversammlungen bestimmt der Zentralvorstand. Die Organisation wird einem Teilverband übertragen.
    Artikel 32
    Die Tagesordnung, die eingereichten Anträge, Reglemente und Vorschriften sowie Ort und Zeitpunkt der Durchführung sind den Teilverbänden, den Ehrenmitgliedern, den Ressortmitgliedern, den Einzelmitgliedern und den Mitgliedern der Kontrollstelle mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
    Artikel 33
    Anträge müssen mindestens 60 Tage vor der Versamm- lung dem Zentralvorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gelten als ungültig und müssen für die folgende Delegiertenversammlung nochmals eingereicht werden.
    Artikel 34
    Vorschläge der Teilverbände zur Ernennung von Ehrenmitgliedern müssen 4 Monate vor der Delegiertenversammlung schriftlich dem Zentralvorstand eingereicht werden.
    Artikel 35
    Bei den Abstimmungen und bei den Wahlen amten die Mitglieder der Kontrollstelle zusammen mit den Stimmenzählern als Wahlbüro.
    Artikel 36
    Die Wahlen, mit Ausnahme jener der Stimmenzähler, werden geheim vorgenommen. Sind keine überzähligen Vorschläge vorhanden, so kann mit mehrheitlicher Zustimmung der Versammlung die Wahl offen erfolgen. Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist ein weiterer (zweiter) Wahlgang erforderlich, so entscheidet das relative Mehr.
    Artikel 37
    Mitglieder des Zentralvorstandes oder der Kontroll- Wahlvorschläge stelle, die auf Schluss einer Amtsperiode zurücktreten, haben dem Zentralvorstand 6 Monate vorher schriftlich Mitteilung zu machen. Der Zentralvorstand meldet die Rücktritte sofort schriftlich den Teilverbänden; Wahlvorschläge sind dem Zentralvorstand wenn möglich 2 Monate vor der Delegiertenversammlung einzureichen.
    Artikel 38
    Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mehrheitlich eine geheime Abstimmung verlangt wird.
    Artikel 39
    Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
    Artikel 40
    Wiedererwägungsanträge an der gleichen Versammlung gesuche bedürfen für das Eintreten der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
    B. Zentralvorstand
    Artikel 41
    Der Zentralvorstand ist ausführendes Organ des ENV. Konstitution Er besorgt alle Verbandsangelegenheiten gemäss Stellenbeschrieb und Organigramm, die nicht in die Zuständigkeit der DV fallen.
    Er besteht aus dem Präsidenten und sieben bis neun Mitgliedern.
    Der Zentralvorstand kann zusätzlich zwei Mitglieder auf dem Berufungswege ernennen; sie sind an der nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen. Der Zentralvorstand konstituiert sich selber.
    Artikel 42
    Die Mitglieder des Zentralvorstandes werden von der DV für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Amtsantritt erfolgt auf das Vereinsjahr = Kalenderjahr.
    Artikel 43
    Die Aufgaben des Zentralvorstandes sind u.a:
    • Festlegung der langfristigen Planungsziele, Genehmigung kurz- und mittelfristiger Planungsziele der einzelnen Fachbereiche, Kommissionen und Arbeitsgruppen
    • Festlegung der Organisationsstruktur des ENV
    • Festlegung der Fachbereiche, d.h. die Zuweisung der einzelnen Aufgaben
    • Bestimmen von Vertretern in Gremien anderer Verbände
    • Wahl der Ressortmitglieder, die nicht von den Teilverbänden bestimmt werden
    • Bestimmen von zusätzlichen Mitgliedern des Zentralvorstandes bis zu deren Wahl an der nächsten Delegiertenversammlung
    • Handhabung der Statuten und Reglemente
    • Vorberatung und Vorlage aller durch die Delegiertenversammlung zu erledigenden Geschäfte und die Vollziehung ihrer Beschlüsse.
    • Genehmigung von Statuten der Teilverbände.
    • Ausarbeitung von Statuten und Reglementen, den Erlass von Bestimmungen, Wegleitungen und die Genehmigung von Vorlagen der einzelnen Ressorts des Zentralvorstandes.
    • Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung.
    • Verwaltung der Zentralkasse, die jährliche Berichterstattung über ihren Stand und die Aufstellung eines Jahres-Voranschlages, die Verfügung über die ordentlichen Einnahmen nach Massgabe von Art. 61 dieser Statuten.
    • Jährliche Berichterstattungen z.Hd. Delegiertenversammlung
    • Genehmigung von Kursprogrammen.
    • Organisation und Durchführung von eidg. Anlässen.
    • Bestimmen von Festorten für Anlässe, die nicht von der Delegiertenversammlung vergeben werden.
    • Weitere Kompetenzen des ZV können nach Bedarf im Geschäfts-Reglement festgehalten werden. (OHB) Dieses ist gemäss Art. 28, Ziffer a durch die DV zu genehmigen.
    • Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse des Zentralvorstandes ist ein Protokoll zu führen.
    • In dringenden Ausnahmefällen kann der Zentralvorstand Entscheide treffen, die in die Kompetenz der DV fallen. Solche Entscheide müssen der nächsten DV zur Bestätigung unterbreitet werden.
    Artikel 44
    Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet mit dem Abteilungsleiter Finanzen oder einem Abteilungsleiter zu zweien rechtsverbindlich.
    C. Abteilungen
    Artikel 45
    Der Verband gliedert sich in technische und administrative Abteilungen, Die Abteilungen ihrerseits gliedern sich in Ressorts. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Organigramm und entsprechenden Stellenbeschrieben.
    Artikel 46
    Jeder einzelnen Abteilung gehören jeweils an: Kompetenzen
    • der Abteilungsleiter
    • die Verantwortlichen der Ressorts
    • weitere Mitglieder
    Der Abteilungsleiter stellt dem Zentralvorstand über die Tätigkeit jeweils ein Sitzungsprotokoll zu.
    Artikel 47
    Die Abteilungsleiter werden an der DV gewählt. Die Mitglieder der Ressorts, die nicht von den Teilverbänden bestimmt werden, werden durch den Zentralvorstand gewählt und jeweils an der nächsten DV vorgestellt.
    Artikel 48
    Jeder Abteilungsleiter lädt je nach Bedürfnis, mindestens aber Leitung einmal jährlich, seine Ressortmitglieder (TV) zu einer Sitzung ein.
    Artikel 49
    Ihr Zweck ist die Vertiefung der Zusammenarbeit des ENV mit den Teilverbänden im technischen und im administrativen Bereich.
    Artikel 50
    Den Abteilungen steht das Recht auf Antragstellung an die DV zu. Im übrigen hat sie konsultativen Charakter und kann somit keine für den ENV verbindlichen Beschlüsse fassen.
    D. Kommissionen
    Artikel 51
    Zur Bearbeitung von ausserordentlichen Projekten kann der Zentralvorstand Spezialkommissionen einsetzen. In der Regel nimmt ein ZV Mitglied in dieser Kommission Einsitz. Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Aufgaben und Kompetenzen werden in Pflichtenheften geregelt.
    F. Kontrollstelle
    Artikel 52
    Die Kontrollstelle nimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfung wahr.
    Artikel 53
    Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Verbandsmitgliedern und einem Ersatzmann zusammen. Mitglieder der Kontrollstelle dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    Artikel 54
    Die Mitglieder der Kontrollstelle werden von der Delegiertenversammlung für die offizielle Amtsdauer gewählt.
    Nach jeder Amtsdauer scheidet das amtsälteste Mitglied aus und der Ersatzmann wird ordentliches Mitglied. Die ordentlichen Mitglieder der Kontrollstelle gelten als Funktionäre des Verbandes und besitzen ein Stimmrecht an der Delegiertenversammlung.
    Artikel 55
    An der Delegiertenversammlung bilden die Mitglieder der Kontrollstelle zusammen mit den Stimmenzählern unter Vorsitz des amtsältesten Mitgliedes der Kontrollstelle das Wahlbüro.
    Artikel 56
    Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:
    • Prüfung der Rechnungsführung und der Belege auf materielle und formelle Richtigkeit
    • Kontrolle der Verbandsbeiträge
    • Überprüfung der Einhaltung des Budgets.
    • Berichterstattung zuhanden der Delegiertenversammlung
    • Antragstellung auf Rechnungsgenehmigung zuhanden der Delegiertenversammlung
    • Kontrolle über die Führung des Verbandsinventars
  7. VII Finanzen

    Artikel 57
    Die vom Verband benötigten Mittel werden beschafft durch:
    • Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung bestimmt wird
    • Erträge aus Verbandsvermögen
    • Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen
    • Abgaben von Veranstaltungen
    • Subventionen
    • Sponsorenbeiträge
    • Übrige Einnahmen
    • Zuwendungen, Vergabung und Legate
    Artikel 58
    Die Jahresbeiträge der Teilverbände sind bis 30. Oktober zu zahlen.
    Artikel 59
    Das Rechnungsjahr fällt mit dem Verbandsjahr (Kalenderjahr) zusammen.
    Artikel 60
    Keine ordentlichen Beiträge haben an den ENV zu be- Mitglieder zahlen:
    • Ehrenmitglieder des ENV
    • Ehrenmitglieder der Teilverbände
    • Mitglieder des Zentralvorstandes
    • Mitglieder der Ressort
    Alle andern Mitgliederkategorien, gleichgültig unter welchem Namen sie geführt werden, und in welchem Amt innerhalb der Teilverbände sie stehen, sind beitragspflichtig.
    Artikel 61
    Die ordentlichen Einnahmen werden verwendet für:
    • Die allgemeinen Auslagen des Zentralvorstandes, der Ressorts und Kommissionen.
    • Auslagen für Kurse, Lager und sonstige Veranstaltungen, insbesondere auch der Jugendförderung.
    • Ausserordentliche Ausgaben nach Massgabe von Beschlüssen der Delegiertenversammlung oder des Zentralvorstandes innerhalb seiner Beschlusskompetenz
    Artikel 62
    Über Ausgaben, die nicht auf Beschlüsse der Delegierten- Beschlusskompetenz versammlung zurückgeführt werden können, beschliesst der Zentralvorstand im Rahmen des ordentlichen Verbandsvermögens bis Fr.3'000.-- im Einzelfall, oder bis zum Totalbetrag von max. Fr. 9'000.--/Jahr selbständig.
    Artikel 63
    Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
    Artikel 64
    Der Zentralvorstand macht es sich zur Pflicht, die ihm zur Verwaltung übergebenen Gelder zinstragend bzw. wertvermehrend, jedoch nicht spekulativ, anzulegen.
    Artikel 65
    Mittel aus Finanzaktionen, die vom Zentralvorstand in eigener Initiative durchgeführt werden, sind in einer separaten Rechnung aufzuführen und die zweckgebundene Verwendung liegt in der Kompetenz des Zentralvorstandes. Diese a.o. Rechnung ist durch die Kontrollstelle zu prüfen. Den Teilverbänden steht das Recht zur Einsichtnahme zu.
    Allfällige Überschüsse sind der ordentlichen Verbandsrechnung zuzuführen.
    Artikel 66
    Der Zentralvorstand ist befugt, mit Unternehmen der Wirtschaft Partnerschaften einzugehen und Sponsorenverträge abzuschliessen.
    Der Zentralvorstand kann alle oder einzelne Teilverbände sowie Eidg. Festorganisatoren in Partnerschaftsbzw. Sponsoren-Verträge einschliessen, wenn sich die Betroffenen mit der Vereinbarung einverstanden er klären.
  8. VIII Archiv

    Artikel 67
    Wichtige Dokumente, statistische Unterlagen, Delegierversammlungs- und Zentralvorstands-Protokolle, Bilder, Wertgegenstände usw. werden in einem Archiv mit entsprechender Inventarliste aufbewahrt. Über die zu archivierenden Dokumente und Gegenstände erlässt der Zentralvorstand die erforderlichen Richtlinien und Weisungen.
    Artikel 68
    Der Archivar wird vom Zentralvorstand bestimmt. In der Regel wird das Archiv von einem Ehrenmitglied verwaltet.
  9. IX Revisions- und Schlussbestimmungen

    Artikel 69
    Eine Total- oder Teilrevision der Statuten kann durch die Delegiertenversammlung mit Zweidrittels- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
    Artikel 70
    Wird eine Revision beschlossen, so ist den Teilverbänden Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche bezüglich Revision schriftlich anzubringen. Der Zentralvorstand oder eine durch die Delegiertenversammlung bestimmte Kommission erarbeitet zuhanden der Delegiertenversammlung einen Entwurf.
    Artikel 71
    In der Schlussabstimmung bedürfen die total revidier ten Statuten der Annahme durch eine Zweidrittels- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Artikel 72
    Statuten, Reglemente und Beschlüsse treten mit der Annahme durch die Delegiertenversammlung sofort in Kraft.
    Artikel 73
    Die Auflösung des ENV kann nur durch einen mit Drei Viertels- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefassten Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen. Eine Auflösung darf erst beschlossen werden, nachdem die finanziellen Verpflichtungen erledigt sind und über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens zu Gunsten turnerischer Zwecke entschieden ist.

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Januar 1991 und heben alle seither erfolgten Statutenänderungen auf. Sie sind durch Beschluss der Delegiertenversammlung 2001 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Bei Unklarheiten im Text zwischen der deutschen und der französischen Version, gilt die Fassung in deutscher Sprache.

© 2013 Eidgenössischer Nationalturnverband | www.env-afgn.ch
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