Statuten
-
I Name und Sitz
- Artikel 1
- Der Eidgenössische Nationalturnverband (ENV) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
- Artikel 2
- Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des jeweiligen Zentralpräsidenten.
- Artikel 3
- Die offiziellen Publikationsorgane des ENV sind:
- die Schwingerzeitung Schlussgang
- die Verbandszeitschrift des STV
-
II Name und Sitz
- Artikel 4
-
Der eidgenössische Nationalturnverband unterstützt aktiv seine Mitglieder
der kantonalen und regionalen Nationalturnerverbände in ihrer sportlichen
Freizeitgestaltung.
-
Er leistet:
- einen aktiven Beitrag zur sportlichen Nachwuchsförderung
- einen wesentlichen Beitrag für Toleranz, Solidarität und Fairplay
- einen bedeutenden Beitrag zur Förderung des Breitensports und Verbesserung der Volksgesundheit
- und begeistert mit sportlich fairen Wettkämpfen, qualitativ hochstehenden Kursen und attraktiven Lagern
- einen Beitrag zur Erhaltung des schweizerischen Kulturgutes PR/Umwelt
- er nimmt als Anbieter von Dienstleistungen am wirtschaftlichen Umfeld teil und versteht sich als Partner der Schweizer Wirtschaft
- durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit will er seinen Bekanntheitsgrad steigern
- er achtet und respektiert die Umwelt und setzt sich mit sportlichem, rücksichtsvollem Verhalten für dessen Schutz und Erhaltung ein
- Artikel 5
- Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Artikel 6
- Wichtige Schriftstücke, wie Statuten, Reglemente, Richtlinien, Weisungen und Protokolle der Delegiertenversammlungen sind in der Regel in deutscher und in französischer Sprache abzufassen und jedem Teilverband/Einzelmitglied in der gewünschten Sprache zuzustellen.
- Artikel 7
- Der Zentralvorstand ordnet wichtige Sachgeschäfte ad- Weisungen ministrativer oder technischer Natur durch den Erlass von Reglementen, Weisungen und Vorschriften.
- Artikel 8
- In einem Geschäftsreglement sind die Aufgaben der Mitglieder des Zentralvorstandes, der Ressorts und Kommissionen festzuhalten.
-
III Mitgliedschaft
- Artikel 9
-
Der ENV besteht aus:
- Kantonalen Verbänden (Teilverbände).
- Ehrenmitgliedern.
- Natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsunternehmen
als Einzel-Mitglied, sofern sie die Erhaltung des
Nationalturnens fördern und unterstützen.
- Artikel 10
- Aufnahmegesuche sind dem Zentralvorstand schriftlich einzureichen; Verbände unter Beilage der Statuten.
- Artikel 11
-
Der Zentralvorstand gibt nach Prüfung des Aufnahmegesuches
den Teilverbänden und den Mitgliedern von jeder
Anmeldung Kenntnis. Über die definitive Aufnahme entscheidet
die nächstfolgende Delegiertenversammlung.
- Artikel 12
-
Austrittsbegehren von Teilverbänden sind dem Zentralvorstand
zuhanden der Delegiertenversammlung schriftlich
einzureichen. Ein Austritt kann nur auf Ende eines
Verbandsjahres und nach Bezahlung aller finanzieller
Verpflichtungen erfolgen.
- Artikel 13
-
Turner und Turnfreunde, die sich in bemerkenswerter
Weise für das Nationalturnen verdient gemacht haben,
können vom Zentralvorstand mit einer Verdienstnadel
geehrt werden. Auch die Teilverbände haben ein Vorschlagsrecht.
Die Voraussetzungen für die Verleihung der
Verdienstnadel sind in einem separaten Reglement
festgehalten.
- Artikel 14
-
Persönlichkeiten, die sich um das Nationalturnen in
hervorragender Weise verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Zentralvorstandes von der Delegiertenversammlung
zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Auch die Teilverbände haben ein Vorschlagsrecht an den ZV
zuhanden der DV.
Die Voraussetzungen für die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft sind in einem separaten Reglement
festgehalten.
-
IV Beziehungen zu anderen Verbänden und Organisationen
- Artikel 15
-
Der Eidgenössische Nationalturnverband kann sich zum
Zwecke der Förderung des Nationalturnens anderen
Sport- und Dachorganisationen anschliessen. In der Organisation,
Führung und Verwaltung des Verbandes ist
der ENV selbständig. Vereinbarungen regeln die Tätigkeitsbereiche
zwischen ENV und anderen Sportorganisationen,
insbesondere auch mit dem STV.
-
V. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Artikel 16
- Aufnahmegesuche sind dem Zentralvorstand schriftlich einzureichen; Verbände unter Beilage der Statuten.
- Artikel 17
-
Alle Mitglieder gemäss Art.9 haben die Statuten,
Regelemente, Weisungen und Vorschriften des ENV
zu beachten und die Beschlüsse seiner Organe zu
respektieren.
- Artikel 17
-
Statuten der Teilverbände sind durch den Zentralvorstand
des ENV zu genehmigen.
- Artikel 18
-
Die Teilverbände unterstützen den Gesamtverband zur
Erreichung der gesetzten Ziele nach besten Kräften.
- Artikel 19
-
Im Rahmen der Statuten, Reglemente und Weisungen des
ENV sind die Teilverbände in ihren internen Angelegenheiten
selbständig.
- Artikel 20
-
Zu den besonderen Rechten und Pflichten der Teilver- Pflichten
bände des ENV gehören:
-
Durchführung von Kursen und Lagern gemäss den
technischen Richtlinien des ENV.
-
Führung der Mitgliederbestände. Diese sind auf Verlangen
vorzulegen. Die Etatangaben der Teilverbände
sind für das folgende Jahr verbindlich.
-
Beitragsleistungen gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung ENV.
-
Meldung aller durch die Teilverbände oder Untergruppierungen
zur Durchführung gelangenden Veranstaltungen
an den Zentralvorstand.
-
Meldung von Mitglieder-Ausschlüssen an den Zentralvorstand.
-
Antragssrecht für Mitglieder in den Zentralvorstand,
in die Ressorts und in die Kontrollstelle.
- Artikel 21
-
Teilverbände können durch die Delegiertenversammlung
auf Antrag des Zentralvorstandes in ihren Rechten ein-
geschränkt oder aus dem Eidg. Verband ausgeschlossen
werden, wenn sie sich wiederholter Pflichtversäumnis
oder grober Verletzung der Verbandsstatuten schuldig
gemacht haben.
Für den Ausschluss der Einzelmitglieder gelten die
Bestimmungen von Art. 72 Abs. 3 ZGB, wonach ein Ausschluss
nur aus wichtigen Gründen und durch Verbandsbeschluss
erfolgen kann.
- Artikel 22
-
Ausgeschlossene Teilverbände können zwei Jahre nach
Wegfall des Ausschlussgrundes wieder in den ENV aufgenommen
werden. Auf begründetes Gesuch hin kann die
Delegiertenversammlung diese Frist verkürzen.
- Artikel 23
-
Nach dem Austritt oder Ausschluss hört die Beitrags- Verbandsvermögen
leistung auf; damit erlischt auch jeder Anspruch auf
das Vermögen des ENV.
-
Organe
- A. Delegiertenversammlung
-
-
- Artikel 24
-
- Mitglieder Zentralvorstand
- Mitglieder-Ressort administrativer und technischer Abteilungen
- Mitglieder Kontrollstelle
- Ehrenmitglieder ENV
- Delegierte der Teilverbände
- Einzelmitglieder
- Artikel 25
-
Je ein Strimrecht üben aus:
- Mitglieder Zentralvorstand
- Mitglieder-Ressort administrativer und technischer Abteilungen
- Mitglieder Kontrollstelle
- Ehrenmitglieder ENV
- Einzelmitglieder
zusätzlich pro Teilverand
Jeder Stimmberechtigte kann nur ein Stimmrecht ausüben
- Artikel 26
-
Die Wahl der Delegierten und die Festlegung deren
Entschädigung ist Sache der Teilverbände.
- Artikel 27
-
Zur Deckung der Unkosten ist der Organisator berechtigt,
einen Unkostenbeitrag zu verlangen.
- Artikel 28
-
Aufgaben
- Genehmigung der Statuten, Reglemente, Vereinbarungen.
-
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
der ordentlichen Verbandskasse
- Festsetzung der Jahresbeiträge
-
Beschlussfassung über eine allfällige ausserordentliche
Verwendung des Verbandsvermögens
- Errichtung und Aufhebung von Spezialfonds
- Beschlussfassung über Anträge
-
Wahl der Zentralpräsidentin, des Zentralpräsidenten
und der Mitglieder des Zentralvorstandes.
- Wahl der Mitglieder der Kontrollstelle.
-
Bestimmung der Festorte für die Eidg. Nationalturnertage
und die Eidg. Ringertage, CH-Meisterschaften im Nationalturnen
und Steinstossen
-
Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des
Zentralvorstandes
- Aufnahme von Teilverbänden und Einzelmitgliedern
-
Einstellung von Teilverbänden in ihren Rechten
und deren Ausschluss sowie der Entzug der Ehrenmitgliedschaft.
-
Entscheid über Einsprachen gegen Beschlüsse des
Zentralvorstandes
Ausschluss von Mitgliedern, gemäss Art. 21, auf
Antrag des Zentralvorstandes
- Artikel 29
-
Die ordentliche Delegiertenversammlung wird durch
den Zentralvorstand einberufen und durch den
Zentralpräsidenten geleitet. Sie findet in der Regel im
1. Quartal des Kalenderjahres statt.
- Artikel 30
-
Sie findet ausserordentlicherweise statt, wenn der versammlung
Zentralvorstand dies als notwendig erachtet, wenn dies
Von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, oder wenn dies
wenigstens vier Teilverbände unter Angabe
des Grundes verlangen.
- Artikel 31
-
Ort und Zeitpunkt der Delegiertenversammlungen
bestimmt der Zentralvorstand. Die Organisation
wird einem Teilverband übertragen.
- Artikel 32
-
Die Tagesordnung, die eingereichten Anträge,
Reglemente und Vorschriften sowie Ort und Zeitpunkt
der Durchführung sind den Teilverbänden, den Ehrenmitgliedern,
den Ressortmitgliedern, den Einzelmitgliedern und den
Mitgliedern der Kontrollstelle mindestens vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Artikel 33
-
Anträge müssen mindestens 60 Tage vor der Versamm-
lung dem Zentralvorstand eingereicht werden.
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden
sind, gelten als ungültig und müssen für die folgende
Delegiertenversammlung nochmals eingereicht
werden.
- Artikel 34
-
Vorschläge der Teilverbände zur Ernennung von
Ehrenmitgliedern müssen 4 Monate vor der Delegiertenversammlung
schriftlich dem Zentralvorstand eingereicht werden.
- Artikel 35
-
Bei den Abstimmungen und bei den Wahlen amten die
Mitglieder der Kontrollstelle zusammen mit den
Stimmenzählern als Wahlbüro.
- Artikel 36
-
Die Wahlen, mit Ausnahme jener der Stimmenzähler,
werden geheim vorgenommen. Sind keine überzähligen
Vorschläge vorhanden, so kann mit mehrheitlicher
Zustimmung der Versammlung die Wahl offen erfolgen.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ist ein weiterer (zweiter)
Wahlgang erforderlich, so entscheidet das
relative Mehr.
- Artikel 37
-
Mitglieder des Zentralvorstandes oder der Kontroll- Wahlvorschläge
stelle, die auf Schluss einer Amtsperiode zurücktreten,
haben dem Zentralvorstand 6 Monate vorher
schriftlich Mitteilung zu machen. Der Zentralvorstand
meldet die Rücktritte sofort schriftlich den
Teilverbänden; Wahlvorschläge sind dem Zentralvorstand
wenn möglich 2 Monate vor der Delegiertenversammlung
einzureichen.
- Artikel 38
-
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mehrheitlich
eine geheime Abstimmung verlangt wird.
- Artikel 39
-
Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
- Artikel 40
-
Wiedererwägungsanträge an der gleichen Versammlung gesuche
bedürfen für das Eintreten der Zustimmung von 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten.
- B. Zentralvorstand
-
- Artikel 41
-
Der Zentralvorstand ist ausführendes Organ des ENV. Konstitution
Er besorgt alle Verbandsangelegenheiten gemäss
Stellenbeschrieb und Organigramm, die nicht in die
Zuständigkeit der DV fallen.
-
Er besteht aus dem Präsidenten und sieben
bis neun Mitgliedern.
-
Der Zentralvorstand kann zusätzlich zwei Mitglieder
auf dem Berufungswege ernennen; sie sind an der
nächsten Delegiertenversammlung zu bestätigen.
Der Zentralvorstand konstituiert sich selber.
- Artikel 42
-
Die Mitglieder des Zentralvorstandes werden von der DV für eine
Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Amtsantritt erfolgt auf das Vereinsjahr = Kalenderjahr.
- Artikel 43
-
Die Aufgaben des Zentralvorstandes sind u.a:
-
Festlegung der langfristigen Planungsziele,
Genehmigung kurz- und mittelfristiger Planungsziele
der einzelnen Fachbereiche, Kommissionen
und Arbeitsgruppen
-
Festlegung der Organisationsstruktur des ENV
-
Festlegung der Fachbereiche, d.h. die Zuweisung
der einzelnen Aufgaben
- Bestimmen von Vertretern in Gremien anderer Verbände
-
Wahl der Ressortmitglieder, die nicht von den
Teilverbänden bestimmt werden
-
Bestimmen von zusätzlichen Mitgliedern des Zentralvorstandes
bis zu deren Wahl an der nächsten
Delegiertenversammlung
-
Handhabung der Statuten und Reglemente
-
Vorberatung und Vorlage aller durch die Delegiertenversammlung
zu erledigenden Geschäfte und
die Vollziehung ihrer Beschlüsse.
-
Genehmigung von Statuten der Teilverbände.
-
Ausarbeitung von Statuten und Reglementen, den
Erlass von Bestimmungen, Wegleitungen und die
Genehmigung von Vorlagen der einzelnen Ressorts
des Zentralvorstandes.
-
Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung
und die Bekanntgabe ihrer Geschäftsordnung.
-
Verwaltung der Zentralkasse, die jährliche
Berichterstattung über ihren Stand und die Aufstellung
eines Jahres-Voranschlages, die Verfügung
über die ordentlichen Einnahmen nach Massgabe
von Art. 61 dieser Statuten.
-
Jährliche Berichterstattungen z.Hd. Delegiertenversammlung
-
Genehmigung von Kursprogrammen.
-
Organisation und Durchführung von eidg. Anlässen.
-
Bestimmen von Festorten für Anlässe, die nicht
von der Delegiertenversammlung vergeben werden.
-
Weitere Kompetenzen des ZV können nach Bedarf im
Geschäfts-Reglement festgehalten werden. (OHB)
Dieses ist gemäss Art. 28, Ziffer a durch die DV
zu genehmigen.
-
Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über die
Beschlüsse des Zentralvorstandes ist ein Protokoll
zu führen.
-
In dringenden Ausnahmefällen kann der Zentralvorstand
Entscheide treffen, die in die Kompetenz der DV fallen. Solche Entscheide
müssen der nächsten DV zur Bestätigung unterbreitet werden.
- Artikel 44
-
Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet mit
dem Abteilungsleiter Finanzen oder einem Abteilungsleiter
zu zweien rechtsverbindlich.
- C. Abteilungen
-
- Artikel 45
-
Der Verband gliedert sich in technische und administrative Abteilungen,
Die Abteilungen ihrerseits gliedern sich in Ressorts. Die Einzelheiten
ergeben sich aus dem Organigramm und entsprechenden Stellenbeschrieben.
- Artikel 46
-
Jeder einzelnen Abteilung gehören jeweils an: Kompetenzen
- der Abteilungsleiter
- die Verantwortlichen der Ressorts
- weitere Mitglieder
Der Abteilungsleiter stellt dem Zentralvorstand
über die Tätigkeit jeweils ein Sitzungsprotokoll zu.
- Artikel 47
-
Die Abteilungsleiter werden an der DV gewählt. Die Mitglieder
der Ressorts, die nicht von den Teilverbänden bestimmt werden,
werden durch den Zentralvorstand gewählt und jeweils an der
nächsten DV vorgestellt.
- Artikel 48
-
Jeder Abteilungsleiter lädt je nach Bedürfnis, mindestens aber Leitung
einmal jährlich, seine Ressortmitglieder (TV) zu einer
Sitzung ein.
- Artikel 49
-
Ihr Zweck ist die Vertiefung der Zusammenarbeit des
ENV mit den Teilverbänden im technischen und im
administrativen Bereich.
- Artikel 50
-
Den Abteilungen steht das Recht auf Antragstellung an die
DV zu. Im übrigen hat sie konsultativen Charakter und kann
somit keine für den ENV verbindlichen Beschlüsse fassen.
- D. Kommissionen
-
- Artikel 51
-
Zur Bearbeitung von ausserordentlichen Projekten
kann der Zentralvorstand Spezialkommissionen einsetzen.
In der Regel nimmt ein ZV Mitglied in dieser
Kommission Einsitz. Die Kommissionen konstituieren sich selbst.
Aufgaben und Kompetenzen werden in Pflichtenheften geregelt.
- F. Kontrollstelle
-
- Artikel 52
-
Die Kontrollstelle nimmt die Aufgaben der Rechnungsprüfung wahr.
- Artikel 53
-
Die Kontrollstelle setzt sich aus zwei Verbandsmitgliedern
und einem Ersatzmann zusammen.
Mitglieder der Kontrollstelle dürfen dem Vorstand
nicht angehören.
- Artikel 54
-
Die Mitglieder der Kontrollstelle werden von der
Delegiertenversammlung für die offizielle Amtsdauer
gewählt.
-
Nach jeder Amtsdauer scheidet das amtsälteste Mitglied
aus und der Ersatzmann wird ordentliches Mitglied.
Die ordentlichen Mitglieder der Kontrollstelle gelten
als Funktionäre des Verbandes und besitzen ein
Stimmrecht an der Delegiertenversammlung.
- Artikel 55
-
An der Delegiertenversammlung bilden die Mitglieder
der Kontrollstelle zusammen mit den Stimmenzählern
unter Vorsitz des amtsältesten Mitgliedes der
Kontrollstelle das Wahlbüro.
- Artikel 56
-
Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben:
-
Prüfung der Rechnungsführung und der Belege
auf materielle und formelle Richtigkeit
-
Kontrolle der Verbandsbeiträge
-
Überprüfung der Einhaltung des Budgets.
-
Berichterstattung zuhanden der Delegiertenversammlung
-
Antragstellung auf Rechnungsgenehmigung zuhanden
der Delegiertenversammlung
-
Kontrolle über die Führung des Verbandsinventars
-
VII Finanzen
- Artikel 57
-
Die vom Verband benötigten Mittel werden beschafft
durch:
-
Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Delegiertenversammlung
bestimmt wird
- Erträge aus Verbandsvermögen
- Überschüsse aus eigenen Veranstaltungen
- Abgaben von Veranstaltungen
- Subventionen
- Sponsorenbeiträge
- Übrige Einnahmen
- Zuwendungen, Vergabung und Legate
- Artikel 58
- Die Jahresbeiträge der Teilverbände sind bis 30. Oktober zu zahlen.
- Artikel 59
- Das Rechnungsjahr fällt mit dem Verbandsjahr (Kalenderjahr) zusammen.
- Artikel 60
-
Keine ordentlichen Beiträge haben an den ENV zu be- Mitglieder
zahlen:
- Ehrenmitglieder des ENV
- Ehrenmitglieder der Teilverbände
- Mitglieder des Zentralvorstandes
- Mitglieder der Ressort
Alle andern Mitgliederkategorien, gleichgültig unter
welchem Namen sie geführt werden, und in welchem Amt
innerhalb der Teilverbände sie stehen, sind beitragspflichtig.
- Artikel 61
-
Die ordentlichen Einnahmen werden verwendet für:
-
Die allgemeinen Auslagen des Zentralvorstandes, der
Ressorts und Kommissionen.
-
Auslagen für Kurse, Lager und sonstige Veranstaltungen,
insbesondere auch der Jugendförderung.
-
Ausserordentliche Ausgaben nach Massgabe von
Beschlüssen der Delegiertenversammlung oder des
Zentralvorstandes innerhalb seiner Beschlusskompetenz
- Artikel 62
-
Über Ausgaben, die nicht auf Beschlüsse der Delegierten- Beschlusskompetenz
versammlung zurückgeführt werden können, beschliesst
der Zentralvorstand im Rahmen des ordentlichen
Verbandsvermögens bis Fr.3'000.-- im Einzelfall,
oder bis zum Totalbetrag von max. Fr. 9'000.--/Jahr
selbständig.
- Artikel 63
-
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich
das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen.
- Artikel 64
-
Der Zentralvorstand macht es sich zur Pflicht, die ihm
zur Verwaltung übergebenen Gelder zinstragend bzw.
wertvermehrend, jedoch nicht spekulativ, anzulegen.
- Artikel 65
-
Mittel aus Finanzaktionen, die vom Zentralvorstand in
eigener Initiative durchgeführt werden, sind in einer
separaten Rechnung aufzuführen und die zweckgebundene
Verwendung liegt in der Kompetenz des Zentralvorstandes.
Diese a.o. Rechnung ist durch die Kontrollstelle
zu prüfen. Den Teilverbänden steht das Recht
zur Einsichtnahme zu.
-
Allfällige Überschüsse sind der ordentlichen
Verbandsrechnung zuzuführen.
- Artikel 66
-
Der Zentralvorstand ist befugt, mit Unternehmen der
Wirtschaft Partnerschaften einzugehen und Sponsorenverträge
abzuschliessen.
-
Der Zentralvorstand kann alle oder einzelne Teilverbände
sowie Eidg. Festorganisatoren in Partnerschaftsbzw.
Sponsoren-Verträge einschliessen, wenn sich die
Betroffenen mit der Vereinbarung einverstanden er
klären.
-
VIII Archiv
- Artikel 67
-
Wichtige Dokumente, statistische Unterlagen, Delegierversammlungs-
und Zentralvorstands-Protokolle,
Bilder, Wertgegenstände usw. werden in einem Archiv mit
entsprechender Inventarliste aufbewahrt.
Über die zu archivierenden Dokumente und Gegenstände
erlässt der Zentralvorstand die erforderlichen Richtlinien
und Weisungen.
- Artikel 68
-
Der Archivar wird vom Zentralvorstand bestimmt. In der
Regel wird das Archiv von einem Ehrenmitglied verwaltet.
-
IX Revisions- und Schlussbestimmungen
- Artikel 69
-
Eine Total- oder Teilrevision der Statuten kann durch
die Delegiertenversammlung mit Zweidrittels- Mehrheit
der Anwesenden beschlossen werden.
- Artikel 70
-
Wird eine Revision beschlossen, so ist den Teilverbänden
Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche bezüglich Revision
schriftlich anzubringen. Der Zentralvorstand oder
eine durch die Delegiertenversammlung bestimmte Kommission
erarbeitet zuhanden der Delegiertenversammlung
einen Entwurf.
- Artikel 71
-
In der Schlussabstimmung bedürfen die total revidier
ten Statuten der Annahme durch eine Zweidrittels-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Artikel 72
-
Statuten, Reglemente und Beschlüsse treten mit der
Annahme durch die Delegiertenversammlung sofort in
Kraft.
- Artikel 73
-
Die Auflösung des ENV kann nur durch einen mit Drei
Viertels- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
gefassten Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen.
Eine Auflösung darf erst beschlossen werden, nachdem
die finanziellen Verpflichtungen erledigt sind und
über die Verwendung eines allfälligen Verbandsvermögens
zu Gunsten turnerischer Zwecke entschieden ist.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 26. Januar 1991 und heben alle seither erfolgten
Statutenänderungen auf. Sie sind durch Beschluss der Delegiertenversammlung
2001 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Bei Unklarheiten im Text
zwischen der deutschen und der französischen Version, gilt die Fassung in deutscher
Sprache.