| 1. Name, Sitz und Zweck |
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| Artikel 1 |
Name, Sitz |
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Unter dem Namen "Donatoren Club" besteht ein Verein nach Artikel
60 ff. ZGB, welcher politisch und konfessionell neutral ist; Sitz ist der
Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
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| Artikel 2 |
Zweck |
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Der Donatoren Club bezweckt
- Die finanzielle, sportliche und gesellschaftliche Stellung des ENV
zu heben
- Freunde und Sympathisanten für den ENV zu werben
- Die Pflege der Kameradschaft sowie den Interessenaustausch in
geschäftlichen Belangen unter den Clubmitgliedern
- Finanzielle Mittel zu beschaffen, um diese dem ENV, insbesondere
für die
Jugendsportförderung, zur Verfügung zu stellen
- Erhaltung und dadurch Unterstützung von Wettkämpfen im
Jugendbereich
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| Artikel 3 |
Clubjahr |
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Das Clubjahr dauert vom 1. April bis 31. März. |
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| 2. Mitgliedschaft |
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| Artikel 4 |
Mitglieder |
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- Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen
sowie
Personengesellschaften werden
welche einen guten Leumund besitzen
welche bereit sind, den Vereinszweck sowohl ideell wie auch materiell
verwirklichen zu helfen
- Juristische Personen und Personengesellschaften werden bei Versammlungen
und anderen Clubanlässen durch eine natürliche Person vertreten.
Das Clubmitglied schlägt dem Vorstand einen ständigen Vertreter
vor. Der
Vorstand hat diesen Vertreter zu akzeptieren oder das Clubmitglied ohne
Nennung von Gründen aufzufordern, einen anderen Vertreter vorzuschlagen.
- Natürliche Personen gemäss Absatz 1 und die akzeptierten
ständigen
Vertreter gemäss Absatz 2 werden im folgenden als "Clubmitglieder"
bezeichnet.
- Im übrigen können sich Clubmitglieder (auch nicht AG's
etc.) bei Ver-sammlungen und anderen Clubanlässen nicht vertreten
lassen.
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| Artikel 5 |
Beschränkung |
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- Die Zahl der Clubmitglieder ist frei, sollte aber 90 nicht übersteigen.
- Eine Aufstockung der Mitgliederzahl des Donatoren Clubs ist durch
Statutenänderung möglich.
- Einziges Mitglied des Donatoren Clubs ohne Beitragsverpflichtung
ist ein ZV-Mitglied des ENV welches zugleich als Verbindungsperson zwischen
ENV und Donatoren Club als beratendes Mitglied waltet.
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| Artikel 6 |
Aufnahmegesuch, Austritt, Ausschluss |
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- Wer in den Donatoren Club aufgenommen werden will, hat eine
schriftliche Beitrittserklärung an den Clubvorstand zu richten.
- Alle Clubmitglieder erhalten diese Beitrittserklärung zugestellt
und haben das Recht, innert 10 Tagen schriftlich und (evtl.) begründet
zu Handen des Clubvorstandes Einspruch gegen das Aufnahmegesuch zu erheben.
Nach dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr endgültig
über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf von drei Jahren
jeweils um ein Jahr, sofern das Mitglied nicht zwei Monate vor der Generalversammlung
dem Clubvorstand schriftlich seinen Austritt mitteilt.
- Clubmitglieder, die nach der zweiten Mahnung mit dem Hinweis auf
Ausscheidungsfolgen den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, können
vom Vorstand aus dem Donatoren Club ausgeschlossen werden.
- Weder Austritt noch Ausschluss entbinden von der Erfüllung der
statutarisch festgelegten finanziellen Verpflichtungen für das
laufende Vereinsjahr oder von schriftlich abgegebenen Zahlungspflichten.
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| Artikel 7 |
Aktivmitglieder: Donatoren genannt |
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- Donatoren sind natürliche und juristische Personen, sowie Personenge-sellschaften,
welche sich dem Verein gegenüber verpflichten, während der
Dauer ihrer Mitgliedschaft, jedoch mindestens während drei Jahren,
alljährlich einen Donatorenbeitrag von mindestens Fr. 100. - zu
bezahlen.
- Donatoren können auch Magistratspersonen werden, welche dem
Ver-einszweck Sympathien entgegenbringen und diesen unterstützen.
Solche Donatoren haben sich zu verpflichten, während der Dauer
ihrer Mitglied-schaft, jedoch mindestens während drei Jahren, alljährlich
einen Donato-renbeitrag von mindestens Fr. 80.-- zu bezahlen. Die gleiche
Regelung wird auch bei den Haupt- und Co-Sponsoren angewendet.
- Jedes Mitglied des Donatoren Clubs ist zugleich Gönnermitglied
des Eid-genössischen Nationalturnverbandes. Es hat dort keine Beitragsverpflich-tung
und erhält das periodisch erscheinende Verbandsorgan.
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| Artikel 8 |
Freimitglieder des Donatoren Clubs |
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Freimitglieder werden Donatoren, welche mindestens das 65. Altersjahr
beendet und 20 Jahre lang Donatorenbeiträge geleistet haben. Sie bleiben
stimmberechtigte Clubmitglieder. Für juristische Personen und Personengesellschaften
ist die Freimitgliedschaft ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt,
in Härtefällen auf schriftlich begründetes Gesuch hin eine
vorzeitige Freimitgliedschaft vorzunehmen. Ein Jahresbeitrag ist freiwillig. |
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| Artikel 9 |
Ehrenmitgliedschaft des Clubs |
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Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen er-nannt
werden, welche sich durch ausserordentliche und besondere Leistun-gen um
den Verein und/oder um die Erfüllung des Vereinszwecks verdient gemacht
haben. |
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| Artikel 10 |
Beiträge |
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- Die in Artikel 7, Ziff. 1 und 2 genannten Mindestlimiten für
Donatoren-beiträge können durch die Generalversammlung des
Donatoren Clubs entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen neu festgelegt
werden.
- Die Verwendung der vom Verein eingenommenen Donatorenbeiträge
ist zweckgebunden. Sie dürfen neben der Deckung der ordentlichen
Ver-einsunkosten ausschliesslich nur zur Erfüllung des unter Artikel
2 genann-ten Vereinszwecks verwendet werden.
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| Artikel 11 |
Verhältnis zum ENV |
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Der Donatoren Club ist rechtlich vom ENV unabhängig. Er erfüllt
seinen Vereinszweck selbständig. Der Eidgenössische Nationalturnverband
und Donatoren Club bemühen sich, ihre Arbeit zu koordinieren und durch
gegen-seitige Information und Unterstützung die beiden Vereinszwecke
zu fördern. Der Vorstand kann die zweckentsprechende Verwendung - der
vom Club, dem ENV für die Jugendförderung zur Verfügung gestellten
Mittel - durch Einsichtnahme in die Buchhaltung des ENV, durch einen Vertreter
kontrollie-ren lassen. |
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| 3. Organisation |
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| A. Generalversammlung |
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| Artikel 12 |
Kompetenzen |
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- Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Donatoren Clubs. Ihr
stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich anderen Organen
über-tragen sind.
- Dazu gehören insbesondere:
| 1. |
Die Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen |
| 2. |
Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung
sowie die
Entlastung an den Vorstand |
| 3. |
Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages |
| 4. |
Die Genehmigung der Finanzrichtlinien für: |
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a) |
die Unterstützung des ENV im Verlaufe des Vereinsjahres |
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b) |
Verwaltungskosten und Rückstellungen |
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c) |
clubinterne Aktivitäten |
| 5. |
Die Wahlen |
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a) |
des Präsidenten |
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b) |
der übrigen Mitglieder des Vorstandes |
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c) |
Kontrollstelle |
| 6. |
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Donatoren
Clubs |
| 7. |
Die Genehmigung und Änderung der Statuten |
| 8. |
Die Behandlung der Anträge von Clubmitgliedern
und des Vorstandes |
| 9. |
Varia |
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| Artikel 13 |
Beschlussfassung |
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- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Fünftel der Clubmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht
erreicht, hat der Vorstand innert 15 Tagen eine zweite Generalversammlung
anzusetzen. Bei dieser ist keine Mindestanzahl mehr erforderlich.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem absoluten Mehr
der anwesenden Clubmitglieder. Zwei Fünftel der anwesenden Clubmit-glieder
können indes geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.
- Die Genehmigung und Änderung der Statuten bedarf einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Clubmitglieder.
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| Artikel 14 |
Fristen |
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- Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel innert 3 Monaten
nach Abschluss des Clubjahres durchgeführt.
- Der Vorstand oder ein Fünftel der Clubmitglieder können
schriftlich die Ansetzung einer ausserordentlichen Generalversammlung
verlangen. Bei Eingang eines solchen Begehrens hat der Vorstand innert
10 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
- Zu einer Generalversammlung ist schriftlich mindestens 15 Tage im
Vor-aus und unter Angabe der Traktanden einzuladen.
- Anträge der Clubmitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen
spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an den
Vor-stand eingereicht werden. Massgebend ist der Poststempel.
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| B Mitgliederversammlungen |
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| Artikel 15 |
Kompetenzen und Beschlussfassung |
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Mitgliederversammlungen finden auf Einladung statt. Sie entscheiden mit
dem absoluten Mehr der anwesenden Clubmitglieder über Anträge
des Vorstandes. |
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| C Vorstand |
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| Artikel 16 |
Zusammensetzung, Wahl |
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- Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei
zusätzli-chen Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Clubmitgliedern an der
Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wie-derwahl ist möglich.
- Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitglie-dern.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
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| Artikel 17 |
Aufgaben und Kompetenzen |
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Der Vorstand ist das Führungsgremium des Donatoren Clubs. Er hat
insbe-sondere folgende Aufgaben:
- Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen,
besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Club nach aussen.
- Er entscheidet endgültig über Aufnahmegesuche.
- Er schlägt der Generalversammlung die Finanzrichtlinien vor.
- Er entscheidet über Auslagen für clubinterne Aktivitäten
im Rahmen der
genehmigten Finanzrichtlinien.
- Er akzeptiert Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften
oder weist diese zurück.
- Er stellt Antrag auf Erlass und Änderung der Statuten.
- Der Präsident unterzeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
- Einhaltung der Finanzkompetenz im Rahmen der Finanzrichtlinien.
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| Artikel 18 |
Beschlussfassung |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten
oder Finanzchefs mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine
Be-schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl
steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Finanzchef, der Stichent-scheid
zu. |
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| D Präsident |
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| Artikel 19 |
Aufgaben, Wahl |
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- Der Präsident wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Eine Wieder-wahl ist möglich.
- Er leitet die Vorstandssitzungen, Mitglieder und Generalversammlungen.
- Er repräsentiert den Donatoren Club nach aussen.
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| E Kontrollstelle |
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| Artikel 20 |
Aufgaben, Wahl |
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- Die Kontrollstelle hat die Bilanz und Erfolgsrechnung des Donatoren
Clubs zu prüfen und der Generalversammlung darüber einen schriftlichen
Be-richt zu erstatten.
- Die Generalversammlung wählt die Kontrollstelle, die aus zwei
Revisoren besteht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl
ist möglich. Die Kontrollstelle arbeitet ehrenamtlich.
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| 4. Finanzielle Bestimmungen |
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| Artikel 21 |
Haftung |
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Für die Verbindlichkeit des Donatoren Clubs haftet nur das Clubvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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| Artikel 22 |
Beiträge an den ENV |
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Das Budget des ENV darf Beiträge des Donatoren Clubs erst dann und
nur in dem Umfange ausweisen, wie die Generalversammlung des Donatoren Clubs
entsprechende Beiträge im Rahmen der Finanzrichtlinien genehmigt hat. |
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| 5. Auflösung |
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Eine Auflösung des Donatoren Clubs kann nur an einer speziell zu
diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beantragt werden. Ein Auflö-sungsbeschluss
bedarf der Zustimmung von 4/5 der sämtlichen Clubmitglie-der. Ein allfälliges
Vermögen fällt dem Eidgenössischen Nationalturnverband zu. |
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| Artikel 23 |
Rechtliches |
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Wo die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestim-mungen
von Artikel 60 ff. ZGB. |
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| 6. Inkrafttreten |
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| Artikel 24 |
Beginn |
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Diese Stauten sind an der 1. ordentlichen Generalversammlung vom dd.mm.yyyy
angenommen worden. |