Statuten

1. Name, Sitz und Zweck
   
Artikel 1 Name, Sitz
  Unter dem Namen "Donatoren Club" besteht ein Verein nach Artikel 60 ff. ZGB, welcher politisch und konfessionell neutral ist; Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
   
Artikel 2 Zweck
 

Der Donatoren Club bezweckt

  1. Die finanzielle, sportliche und gesellschaftliche Stellung des ENV zu heben
  2. Freunde und Sympathisanten für den ENV zu werben
  3. Die Pflege der Kameradschaft sowie den Interessenaustausch in
    geschäftlichen Belangen unter den Clubmitgliedern
  4. Finanzielle Mittel zu beschaffen, um diese dem ENV, insbesondere für die
    Jugendsportförderung, zur Verfügung zu stellen
  5. Erhaltung und dadurch Unterstützung von Wettkämpfen im Jugendbereich
   
Artikel 3 Clubjahr
  Das Clubjahr dauert vom 1. April bis 31. März.
   
2. Mitgliedschaft
   
Artikel 4 Mitglieder
 
  1. Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen sowie
    Personengesellschaften werden
    welche einen guten Leumund besitzen
    welche bereit sind, den Vereinszweck sowohl ideell wie auch materiell
    verwirklichen zu helfen
  2. Juristische Personen und Personengesellschaften werden bei Versammlungen und anderen Clubanlässen durch eine natürliche Person vertreten. Das Clubmitglied schlägt dem Vorstand einen ständigen Vertreter vor. Der
    Vorstand hat diesen Vertreter zu akzeptieren oder das Clubmitglied ohne
    Nennung von Gründen aufzufordern, einen anderen Vertreter vorzuschlagen.
  3. Natürliche Personen gemäss Absatz 1 und die akzeptierten ständigen
    Vertreter gemäss Absatz 2 werden im folgenden als "Clubmitglieder" bezeichnet.
  4. Im übrigen können sich Clubmitglieder (auch nicht AG's etc.) bei Ver-sammlungen und anderen Clubanlässen nicht vertreten lassen.
   
Artikel 5 Beschränkung
 
  1. Die Zahl der Clubmitglieder ist frei, sollte aber 90 nicht übersteigen.
  2. Eine Aufstockung der Mitgliederzahl des Donatoren Clubs ist durch Statutenänderung möglich.
  3. Einziges Mitglied des Donatoren Clubs ohne Beitragsverpflichtung ist ein ZV-Mitglied des ENV welches zugleich als Verbindungsperson zwischen ENV und Donatoren Club als beratendes Mitglied waltet.
   
Artikel 6 Aufnahmegesuch, Austritt, Ausschluss
 
  1. Wer in den Donatoren Club aufgenommen werden will, hat eine
    schriftliche Beitrittserklärung an den Clubvorstand zu richten.
  2. Alle Clubmitglieder erhalten diese Beitrittserklärung zugestellt und haben das Recht, innert 10 Tagen schriftlich und (evtl.) begründet zu Handen des Clubvorstandes Einspruch gegen das Aufnahmegesuch zu erheben. Nach dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehr endgültig über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft verlängert sich nach Ablauf von drei Jahren jeweils um ein Jahr, sofern das Mitglied nicht zwei Monate vor der Generalversammlung dem Clubvorstand schriftlich seinen Austritt mitteilt.
  4. Clubmitglieder, die nach der zweiten Mahnung mit dem Hinweis auf Ausscheidungsfolgen den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt haben, können vom Vorstand aus dem Donatoren Club ausgeschlossen werden.
  5. Weder Austritt noch Ausschluss entbinden von der Erfüllung der statutarisch festgelegten finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr oder von schriftlich abgegebenen Zahlungspflichten.
   
Artikel 7 Aktivmitglieder: Donatoren genannt
 
  1. Donatoren sind natürliche und juristische Personen, sowie Personenge-sellschaften, welche sich dem Verein gegenüber verpflichten, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft, jedoch mindestens während drei Jahren, alljährlich einen Donatorenbeitrag von mindestens Fr. 100. - zu bezahlen.
  2. Donatoren können auch Magistratspersonen werden, welche dem Ver-einszweck Sympathien entgegenbringen und diesen unterstützen. Solche Donatoren haben sich zu verpflichten, während der Dauer ihrer Mitglied-schaft, jedoch mindestens während drei Jahren, alljährlich einen Donato-renbeitrag von mindestens Fr. 80.-- zu bezahlen. Die gleiche Regelung wird auch bei den Haupt- und Co-Sponsoren angewendet.
  3. Jedes Mitglied des Donatoren Clubs ist zugleich Gönnermitglied des Eid-genössischen Nationalturnverbandes. Es hat dort keine Beitragsverpflich-tung und erhält das periodisch erscheinende Verbandsorgan.
   
Artikel 8 Freimitglieder des Donatoren Clubs
  Freimitglieder werden Donatoren, welche mindestens das 65. Altersjahr beendet und 20 Jahre lang Donatorenbeiträge geleistet haben. Sie bleiben stimmberechtigte Clubmitglieder. Für juristische Personen und Personengesellschaften ist die Freimitgliedschaft ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen auf schriftlich begründetes Gesuch hin eine vorzeitige Freimitgliedschaft vorzunehmen. Ein Jahresbeitrag ist freiwillig.
   
Artikel 9

Ehrenmitgliedschaft des Clubs

  Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Personen er-nannt werden, welche sich durch ausserordentliche und besondere Leistun-gen um den Verein und/oder um die Erfüllung des Vereinszwecks verdient gemacht haben.
   
Artikel 10 Beiträge
 
  1. Die in Artikel 7, Ziff. 1 und 2 genannten Mindestlimiten für Donatoren-beiträge können durch die Generalversammlung des Donatoren Clubs entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen neu festgelegt werden.
  2. Die Verwendung der vom Verein eingenommenen Donatorenbeiträge ist zweckgebunden. Sie dürfen neben der Deckung der ordentlichen Ver-einsunkosten ausschliesslich nur zur Erfüllung des unter Artikel 2 genann-ten Vereinszwecks verwendet werden.
   
Artikel 11 Verhältnis zum ENV
  Der Donatoren Club ist rechtlich vom ENV unabhängig. Er erfüllt seinen Vereinszweck selbständig. Der Eidgenössische Nationalturnverband und Donatoren Club bemühen sich, ihre Arbeit zu koordinieren und durch gegen-seitige Information und Unterstützung die beiden Vereinszwecke zu fördern. Der Vorstand kann die zweckentsprechende Verwendung - der vom Club, dem ENV für die Jugendförderung zur Verfügung gestellten Mittel - durch Einsichtnahme in die Buchhaltung des ENV, durch einen Vertreter kontrollie-ren lassen.
   
3. Organisation
   
A. Generalversammlung
   
Artikel 12 Kompetenzen
 
  1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Donatoren Clubs. Ihr stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich anderen Organen über-tragen sind.
  2. Dazu gehören insbesondere:
    1. Die Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die
    Entlastung an den Vorstand
    3. Die Festlegung des jährlichen Mitgliederbeitrages
    4. Die Genehmigung der Finanzrichtlinien für:
      a) die Unterstützung des ENV im Verlaufe des Vereinsjahres
      b) Verwaltungskosten und Rückstellungen
      c) clubinterne Aktivitäten
    5. Die Wahlen
      a) des Präsidenten
      b) der übrigen Mitglieder des Vorstandes
      c) Kontrollstelle
    6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Donatoren Clubs
    7. Die Genehmigung und Änderung der Statuten
    8. Die Behandlung der Anträge von Clubmitgliedern und des Vorstandes
    9. Varia
   
Artikel 13 Beschlussfassung
 
  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Clubmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, hat der Vorstand innert 15 Tagen eine zweite Generalversammlung anzusetzen. Bei dieser ist keine Mindestanzahl mehr erforderlich.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen und mit dem absoluten Mehr der anwesenden Clubmitglieder. Zwei Fünftel der anwesenden Clubmit-glieder können indes geheime Wahlen und Abstimmungen verlangen.
  3. Die Genehmigung und Änderung der Statuten bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder.
   
Artikel 14 Fristen
 
  1. Die ordentliche Generalversammlung wird in der Regel innert 3 Monaten nach Abschluss des Clubjahres durchgeführt.
  2. Der Vorstand oder ein Fünftel der Clubmitglieder können schriftlich die Ansetzung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Bei Eingang eines solchen Begehrens hat der Vorstand innert 10 Tagen zur ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen.
  3. Zu einer Generalversammlung ist schriftlich mindestens 15 Tage im Vor-aus und unter Angabe der Traktanden einzuladen.
  4. Anträge der Clubmitglieder zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an den Vor-stand eingereicht werden. Massgebend ist der Poststempel.
   
B Mitgliederversammlungen
   
Artikel 15 Kompetenzen und Beschlussfassung
  Mitgliederversammlungen finden auf Einladung statt. Sie entscheiden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Clubmitglieder über Anträge des Vorstandes.
   
C Vorstand
   
Artikel 16 Zusammensetzung, Wahl
 
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei zusätzli-chen Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Clubmitgliedern an der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wie-derwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitglie-dern.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
   
Artikel 17 Aufgaben und Kompetenzen
 

Der Vorstand ist das Führungsgremium des Donatoren Clubs. Er hat insbe-sondere folgende Aufgaben:

  1. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen, besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Club nach aussen.
  2. Er entscheidet endgültig über Aufnahmegesuche.
  3. Er schlägt der Generalversammlung die Finanzrichtlinien vor.
  4. Er entscheidet über Auslagen für clubinterne Aktivitäten im Rahmen der
    genehmigten Finanzrichtlinien.
  5. Er akzeptiert Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften oder weist diese zurück.
  6. Er stellt Antrag auf Erlass und Änderung der Statuten.
  7. Der Präsident unterzeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  8. Einhaltung der Finanzkompetenz im Rahmen der Finanzrichtlinien.
   
Artikel 18 Beschlussfassung
  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder Finanzchefs mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Be-schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Finanzchef, der Stichent-scheid zu.
   
D Präsident
   
Artikel 19 Aufgaben, Wahl
 
  1. Der Präsident wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wieder-wahl ist möglich.
  2. Er leitet die Vorstandssitzungen, Mitglieder und Generalversammlungen.
  3. Er repräsentiert den Donatoren Club nach aussen.
   
E Kontrollstelle
   
Artikel 20 Aufgaben, Wahl
 
  1. Die Kontrollstelle hat die Bilanz und Erfolgsrechnung des Donatoren Clubs zu prüfen und der Generalversammlung darüber einen schriftlichen Be-richt zu erstatten.
  2. Die Generalversammlung wählt die Kontrollstelle, die aus zwei Revisoren besteht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollstelle arbeitet ehrenamtlich.
   
4. Finanzielle Bestimmungen
   
Artikel 21 Haftung
  Für die Verbindlichkeit des Donatoren Clubs haftet nur das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
   
Artikel 22 Beiträge an den ENV
  Das Budget des ENV darf Beiträge des Donatoren Clubs erst dann und nur in dem Umfange ausweisen, wie die Generalversammlung des Donatoren Clubs entsprechende Beiträge im Rahmen der Finanzrichtlinien genehmigt hat.
   
5. Auflösung
   
  Eine Auflösung des Donatoren Clubs kann nur an einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beantragt werden. Ein Auflö-sungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 4/5 der sämtlichen Clubmitglie-der. Ein allfälliges Vermögen fällt dem Eidgenössischen Nationalturnverband zu.
   
Artikel 23 Rechtliches
  Wo die vorliegenden Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestim-mungen von Artikel 60 ff. ZGB.
   
6. Inkrafttreten
   
Artikel 24 Beginn
  Diese Stauten sind an der 1. ordentlichen Generalversammlung vom dd.mm.yyyy angenommen worden.
© 2012 Eidgenössischer Nationalturnverband | www.env-afgn.ch
total: 0.031 (0.031, 0.000)